Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Breitbandversorgung Deutschland GmbH und ihrer Tochtergesellschaften für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten („AGB“), Stand: 01.12.2022

1.Vertragsparteien, Geltungsbereich der AGB und Definitionen

1.1 Die Breitbandversorgung Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 32, D-63303 Dreieich und ihre Tochtergesellschaften bieten ihren Kunden Telekommunikationsdienste („Leistungen“) unter der Marke „chris“ an. Die Breitbandversorgung Deutschland GmbH bzw. deren im Vertrag bzw. im Auftrag und der Auftragsbestätigung angegebene vertragsschließende Tochtergesellschaft wird als „BBV“ bezeichnet. „Kunde“ ist jede natürliche oder juristische Person, die der BBV einen Auftrag erteilt oder mit der BBV einen Vertrag über die Erbringung der Leistungen schließt. Die BBV und der Kunde werden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.

1.2 Das Telekommunikationsnetz, über das diese Leistungen erbracht werden, steht vielen Nutzern zur Verfügung und unterliegt aufgrund von technischen Entwicklungen
sowie möglichen gesetzlichen und / oder behördlichen Neuregelungen einem dynamischen Änderungsprozess. Auf dieser Grundlage und in Ergänzung zum Telekommunikationsgesetz („TKG“), Teil 3 (Kundenschutz), gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der BBV und dem Kunden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten auch für mit den Leistungen im Zusammenhang stehende Lieferungen von Produkten, Auskünfte, Beratungen sowie für die Beseitigung von Störungen.

1.3 „Verbraucher“ im Sinn dieser AGB ist jede natürliche Person, die einen Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ im Sinn dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

1.4 Sofern in diesen AGB nicht anderweitig definiert, finden die Definitionen des § 3 TKG auf diese AGB entsprechend Anwendung.

2. Verhältnis dieser AGB zu anderen Vorschriften und Reihenfolge

2.1 Für alle Lieferungen und Leistungen der BBV gelten diese AGB, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Etwaige abweichende oder diesen
AGB entgegenstehende allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, selbst wenn die BBV diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Rahmen der Geschäftsanbahnung oder der Erteilung des Auftrages auf seine eigenen allgemeinen
Geschäftsbedingungen verweist.

2.2 Vorrangig zu diesen AGB gelten folgende Bedingungen in der nachfolgenden Reihenfolge:
• Individualvereinbarungen zwischen den Parteien
• Besondere Bedingungen der BBV für bestimmte
Leistungen
• Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreement(
s) („SLA(s)“) der BBV für bestimmte Leistungen
• Produktinformationsblätter gem. § 1 TK-Transparenzverordnung

2.3 Soweit nicht in den besonderen Bedingungen jeweils ausdrücklich anderweitig geregelt, gelten die besonderen Bedingungen jeweils in Ergänzung zu diesen AGB.

3. Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

3.1 Der schriftliche Auftrag des Kunden stellt ein Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrags mit der BBV dar. Die BBV wird dem Kunden eine Eingangsbestätigung über den Auftrag zusenden. Diese Eingangsbestätigung ist keine Annahme des Auftrages des Kunden, sondern dient lediglich dazu, den Auftrag des Kunden zusammenzufassen und zu überprüfen.

3.2 Der Kunde bleibt in Bezug auf Leistungen, die über einen von BBV herzustellenden Glasfaseranschluss beim Kunden und das Glasfasernetz der BBV erbracht werden
sollen, bis zu 15 Monate nach Auftragsabgabe unwiderruflich an sein Angebot gebunden, da die BBV vor Ausbau des Anschlussgebietes prüfen muss, ob für den Ausbau ausreichend Kundenaufträge zum wirtschaftlichen Betrieb eines Glasfasernetzes vorhanden sind. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde das Angebot bis zu dessen Annahme jederzeit gegenüber der BBV widerrufen; der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen. Das Angebot des Kunden gilt nach Ablauf der Frist in Satz 1 solange, bis es von der BBV angenommen wurde, der Kunde es gemäß Satz 2 widerrufen hat oder die BBV dem Kunden mitteilt, dass kein Ausbau des Anschlussgebietes des Kunden erfolgt.

3.3 Die BBV kann die Annahme des Angebots des Kunden ohne Angabe von Gründen ablehnen (z. B. wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen) oder von der Vorlage einer Grundstückseigentümererklärung oder der Erbringung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder eines Baukostenzuschusses des Kunden abhängig machen.

3.4 Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Annahme des Auftrags („Auftragsbestätigung“) durch BBV, durch Unterschrift eines Vertrages durch beide Parteien oder spätestens mit Beginn der Erbringung der Leistung durch die BBV zustande.

3.5 Der Vertragsgegenstand wird ausschließlich durch den Auftrag, die Auftragsbestätigung und die darin erwähnten Leistungsspezifikationen sowie die in Ziffer 2.2 genannten Bedingungen und diese AGB festgelegt, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde.

3.6 Die Parteien können vereinbaren, dass unter dem Vertrag für einen Übergangszeitraum DSL-Leistungen erbracht werden, für die kein Glasfaseranschluss beim Kunden erforderlich ist. In diesem Falle enden die DSL-Leistungen mit Bereitstellung des Glasfaseranschlusses, ohne dass es einer Vertragsänderung oder einer Kündigung bedarf. Bis zum Wechsel von den DSL-Leistungen auf die über den Glasfaseranschluss erbrachten Leistungen gelten die Preise und die Leistungsbeschreibung der BBV für DSL-Leistungen, nach dem Wechsel die Preise und die Leistungsbeschreibungen der BBV für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die über den Glasfaseranschluss beim Kunden erbracht werden. Die BBV wird den Kunden über den Wechsel von den DSL-Leistungen auf die über den Glasfaseranschluss erbrachten Leistungen mindestens zwei Wochen vorab unterrichten.

4. Leistungen

4.1 Die BBV erbringt die vereinbarten Leistungen in Übereinstimmung mit der Leistungsbeschreibung, den Produktinformationsblättern und im Rahmen ihrer technischen,
rechtlichen und betrieblichen Möglichkeiten. Die BBV sichert nicht zu und gewährleistet nicht, dass die Dienste ständig verfügbar sind oder ununterbrochen erbracht werden oder dass sie bestimmte Anforderungen des Kunden erfüllen, selbst falls solche Anforderungen der BBV durch den Kunden vorab mitgeteilt wurden.

4.2 Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen, die über den Glasfaseranschluss beim Kunden und das Glasfasernetz der BBV erbracht werden, ist der Übergabepunkt („Hausanschluss“), dessen Anschluss an das Telekommunikationsnetz der BBV sowie der Anschluss des Hausanschlusses an das Hausverteilernetz
(„Hausverkabelung“). Die BBV stellt an einer technisch geeigneten Stelle, die sie bestimmen kann, auf dem Grundstück den Hausanschluss bereit, der den Abschluss ihres Telekommunikationsnetzes sowie, wenn das angeschlossene Gebäude über mehrere Wohneinheiten verfügt, die Schnittstelle zur Hausverkabelung darstellt. Die BBV überlässt dem Kunden lediglich den Übergabepunkt und realisiert nicht die Hausverkabelung zu den einzelnen Wohneinheiten. Die Hausverkabelung ist durch den Kunden vorzunehmen und bereitzustellen. Die BBV installiert ebenfalls das Glasfaserabschlussgerät innerhalb der Wohneinheit („Glasfaseranschluss“). Im Falle mehrerer Wohneinheiten realisiert die BBV ebenfalls den Anschluss des Glasfaserabschlussgerätes an die vorhandene Hausverkabelung. Besteht lediglich eine Wohneinheit, so wird die BBV den Glasfaseranschluss ohne Verwendung einer Hausverkabelung direkt an den Hausanschluss anschließen. Die BBV berechnet dem Kunden die Realisierung von Haus- und Glasfaseranschluss sowie die Aktivierung gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Weder der Hausanschluss noch der Glasfaseranschluss
gehen in das Eigentum des Kunden über. Endet das Vertragsverhältnis hinsichtlich des Hausanschlusses oder verliert die BBV das Recht zur Versorgung des betreffenden Grundstücks, steht der BBV gegenüber dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht in Bezug auf alle etwaigen Einzelverträge zu.

4.3 Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen, die nicht über einen Glasfaseranschluss beim Kunden und das Glasfasernetz der BBV erbracht werden, wie bspw.
DSL-Leistungen, ist das Bestehen eines Teilnehmeranschlusses des Kunden an das feste öffentliche Telekommunikationsnetz.

4.4 Die BBV ist berechtigt, vertraglich geschuldete Leistungen durch Dritte („Subunternehmer“) ausführen zu lassen. Die BBV haftet für die Leistungserbringung durch
Subunternehmer wie für eigenes Handeln.

4.5 Die Leistungen der BBV sind auf eine angemessene Nutzung eines Durchschnittskunden beschränkt. Die Dienste und Preise beruhen auf der Annahme einer
angemessenen Nutzung der Dienste durch den Kunden. Falls sich eine angemessene Nutzung durch den Kunden nicht bestätigt, behält sich die BBV das Recht vor, die
auf den Kunden Anwendung findenden Tarife und Preise zu überprüfen und diese gemäß Ziffer 6.2 zu erhöhen oder den Vertrag gemäß Ziffer 16.3 zu kündigen. Dieses
betrifft insbesondere das geschäftsmäßige Betreiben von Servern, Callcentern oder Telefonhotlines bei Privatkunden sowie die Bereitstellung von Diensten der BBV an
Nutzer außerhalb der Wohneinheit.

4.6 Die Leistungserbringung der BBV von Leistungen, die über den Glasfaseranschluss beim Kunden und das Glasfasernetz der BBV erbracht werden, erfolgt spätestens mit der Bereitstellung der technischen Verfügbarkeit der Glasfaserleitung. Verzögert der Kunde schuldhaft die Bereitstellung, u. a. durch Nicht-Einschalten des Glasfaserabschlussgerätes oder durch eine nicht fertiggestellte Hausverkabelung, so gilt die Leistung trotzdem als erbracht und kann dem Kunden in Rechnung
gestellt werden.

5. Leistungszeit

5.1 Leistungs- und Lieferzeitangaben der BBV erfolgen nach größtmöglicher planerischer Sorgfalt; ihre Einhaltung unterliegt jedoch der jeweiligen Auslastung, Auftragslage und ist abhängig von eventuellen behördlichen Genehmigungsverfahren. Verbindliche Termine bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich bezeichnet sein. Die Einhaltung – auch von verbindlichen Leistungs- und Lieferzeitangaben – setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten und
sonstigen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus und steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung der BBV.

5.2 Bei Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferverzögerungen oder Lieferausfällen, Streikmaßnahmen oder sonstigen Beeinträchtigungen und Störungen außerhalb des Einflussbereichs der BBV verlängert sich die vereinbarte Leistungszeit angemessen. Die BBV wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Bei Verzögerungen in diesem Sinne von mehr als acht Wochen über die vereinbarte Leistungszeit hinaus steht beiden Parteien das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag wird die BBV dem Kunden bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten.

6. Preise und Zahlungsbedingungen, Preisanpassungen, Abrechnung, Verzug, Beanstandungen, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

6.1 Preise. Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt auf der Grundlage der vereinbarten Preise. Soweit keine ausdrückliche Preisvereinbarung getroffen
worden ist, werden von der BBV erbrachte Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der jeweils geltenden allgemeinen Preisliste der BBV abgerechnet.

6.2 Preisanpassungen. Die BBV ist berechtigt, auch während der Laufzeit des Vertrages die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen, die nach Vertragsschluss eingetreten sind, nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB anzupassen. Solche Kosten sind z. B. Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, über das die Leistungen erbracht werden, Preiserhöhungen von Lieferanten, Kosten für die Kundenbetreuung (z. B. Kundendienst), Personalkosten oder sonstige Gemeinkosten (z. B. Verwaltung, Marketing, Vertrieb, Energie, Mieten, Zahlungsverkehr). Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kosten für die Nutzung des Telekommunikationsnetzes, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei den Personalkosten, erfolgt. Über Preisanpassungen ist der Kunde mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Preisanpassung wirksam werden soll, zu unterrichten. Im Falle von Preiserhöhungen (mit Ausnahme von Preiserhöhungen, die lediglich auf einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer beruhen), ist der Kunde berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten frühestens mit Wirkung zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu dem die beabsichtigte Preiserhöhung wirksam werden soll. Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Kündigt der Kunde den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Preiserhöhung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend. Die BBV wird den Kunden in der Mitteilung ausdrücklich, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger über Inhalt und Zeitpunkt der Preisanpassung und das bestehende Kündigungsrecht des Kunden unterrichten. Führen Umstände, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die von der BBV
nicht veranlasst wurden, dazu, dass sich die Gesamtkosten der BBV vermindern, ist die BBV verpflichtet, den vom Kunden zu zahlenden Preis unverzüglich im Umfang
der Kostenminderung und entsprechend dem Anteil des verminderten Kostenelements an den Gesamtkosten zu ermäßigen. Die BBV wird bei der Ausübung des billigen
Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen
werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.

6.3 Vergütung für unbefugte Benutzung des Anschlusses. Der Kunde hat auch diejenigen Vergütungen zu zahlen, die durch eine unbefugte Benutzung des von der BBV zur Verfügung gestellten Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn der Kunde die unbefugte Benutzung zu vertreten hat.

6.4 Mehrwertsteuer. Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, inklusive der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie einschließlich gegebenenfalls anfallender zusätzlicher Steuern und sonstiger öffentlicher Abgaben.

6.5 Mehrwertsteuererhöhung. Die BBV behält sich das Recht vor, im Falle einer Erhöhung der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Deutschland die Preise für alle Leistungen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung entsprechend anzupassen; dem Kunden steht für diesen Fall kein Sonderkündigungsrecht zu.

6.6 Abrechnung, Fälligkeit und Verzug. Die Abrechnung wiederkehrender Vergütungen erfolgt jeweils im Voraus zum Ersten des betreffenden Kalendermonats. Teile eines Kalendermonats werden anteilig abgerechnet. Wiederkehrende Vergütungen entstehen erstmals zu dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Leistung / Lieferung dem Kunden mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme bereitgestellt wurde. Sollte ein Zeitpunkt für den Beginn der Nutzung vereinbart sein und die Leistung vom Kunden
gleichwohl schon vorab in Anspruch genommen werden, entsteht die Vergütung bereits mit der ersten Inanspruchnahme der Leistung. Nutzungsabhängige Vergütungen werden nach Inanspruchnahme der Leistung berechnet. Sämtliche Vergütungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug, netto Kasse, zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät
durch eine Mahnung, spätestens aber nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde. Die Verzugsfolgen treten nicht ein, wenn der Kunde berechtigte Beanstandungen gemäß Ziffer 6.7 erhebt.

6.7 Beanstandungen. Beanstandungen von Rechnungen müssen von dem Kunden innerhalb von acht Wochen nach dem Zugang der Rechnung gegenüber der BBV erhoben werden und die BBV bearbeitet solche Beanstandungen gemäß § 67 TKG. Soweit aus technischen Gründen keine Verkehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass keine Beanstandungen erhoben wurden, gespeicherte Daten nach Verstreichen der achtwöchigen Beanstandungsfrist oder aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht worden sind, trifft die BBV weder eine Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleistungen noch eine Auskunftspflicht für die Einzelverbindungen. Dies gilt entsprechend, soweit der Kunde nach einem deutlich erkennbaren Hinweis auf diese Folgen verlangt hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht gespeichert werden.

6.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Kunden. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine jeweiligen Ansprüche unbestritten, von der BBV anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde kann zudem ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6.9 Online-Rechnungsverfahren. Die BBV stellt dem Kunden kostenlos Rechnungen in elektronischer Form zur Verfügung, welche der Kunde unter Verwendung persönlicher Zugangsdaten über einen geschützten Zugang im Onlinekunden-Servicebereich auf einer Internetseite von der BBV abrufen kann („Online- Rechnungsverfahren“). Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnungen so regelmäßig abzurufen, dass er seinen Pflichten und Obliegenheiten aus dem Vertragsverhältnis nachkommen kann, und Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich der BBV mitzuteilen. Zur Teilnahme am Online-Rechnungsverfahren wird sich der Kunde unter Nennung einer von ihm dauerhaft genutzten E-Mail-Adresse im Onlinekunden- Servicebereich der BBV registrieren. Die BBV wird dem Kunden sodann unter dieser E-Mail-Adresse mitteilen, wenn neue Rechnungen zum Abruf bereitliegen.

6.10 Rechnungsversand. Verlangt der Kunde die Versendung der Rechnung (oder eines Rechnungsduplikats) in Papierform auf dem Postweg, ist die BBV berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Portokosten pro Rechnung bzw. Rechnungsduplikat zu verlangen. Falls der Kunde keine oder keine gültige E-Mail-Adresse mitgeteilt hat, ist die BBV ebenfalls berechtigt eine Bearbeitungsgebühr und Portokosten zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

6.11 SEPA-Lastschrifteinzug. Die Zahlung der von BBV dem Kunden in Rechnung gestellten Entgelte kann ausschließlich durch SEPA-Lastschrifteinzug erfolgen. Für die Zahlung durch SEPA-Lastschrift gilt: Der Kunde ermächtigt die BBV durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung, die Entgelte von dem angegebenen Konto einzuziehen („SEPA-Lastschriftmandat“). Die Ankündigung des Einzugs („Vorabinformation“) erfolgt spätestens fünf Werktage vor Geltendmachung der SEPA-Lastschrift
gegenüber der Bank des Kunden, in der Regel mit der Rechnungsstellung. Der Einzug erfolgt frühestens fünf Werktage nach Zugang der Rechnung. Erfolgt der Einzug vom Konto eines Dritten, wird der Kunde den Kontoinhaber unverzüglich nach Zugang der Vorabinformation und der Rechnung über Zeitpunkt und Höhe des angekündigten Lastschrifteinzugs informieren. Der Kunde hat für ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto zu sorgen, damit die fälligen Beträge eingezogen werden können. Eine durch den Kunden vor dem 1. Februar 2014 erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung zur Einziehung wiederkehrender Lastschriften bleibt nach diesem Datum gültig und gilt gemäß Artikel 7 Verordnung (EU) Nr. 260 / 2012 (SEPA-Verordnung) als Zustimmung des Kunden, die Einzüge mittels SEPA-Lastschrift vorzunehmen.

6.12 Rücklastschriften. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet die BBV pro rückbelasteter Lastschrift eine Bearbeitungsgebühr, es sei denn, der
Kunde weist nach, dass der BBV ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Bei Nichterteilung oder Widerruf einer Einzugsermächtigung bzw. des SEPA-Lastschriftmandats durch den Kunden ist die BBV ebenfalls berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr
für den höheren Verwaltungsaufwand bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für Zahlungen ohne Bankeinzug für jeden zu verbuchenden Zahlungsvorgang zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

6.13 Einzelverbindungsnachweis. Die BBV stellt dem Kunden auf Wunsch einen detaillierten Nachweis über Einzelverbindungen (z. B. Telefonverbindungen), der zur Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich ist, zur Verfügung. Der Einzelverbindungsnachweis wird regelmäßig kostenlos in elektronischer Form gleichzeitig mit der jeweils aktuellen Rechnung im Onlinekunden-Servicebereich bereitgestellt. Für die Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises im Online-Rechnungsverfahren gilt Ziffer 6.9 entsprechend. Verlangt der Kunde die Versendung eines Einzelverbindungsnachweises in Papierform auf dem Postweg, ist die BBV berechtigt, Bearbeitungsgebühren und Portokosten pro Einzelverbindungsnachweis zu verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Die Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, soweit bereits eine Bearbeitungsgebühr für eine Rechnung in Papierform gemäß Ziffer 6.10 erhoben wird.

6.14 Umstellung des Rechnungsverfahrens. Die BBV kann bei einer allgemein geltenden Umstellung vom Online- Rechnungsverfahren auf Rechnungen in Papierform auf Wunsch des Kunden für die administrative Abwicklung der Umstellung eine einmalige Bearbeitungsgebühr verlangen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste.

6.15 Postalische Versendung. Das Recht der BBV, Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise kostenlos ausschließlich postalisch zu versenden, bleibt unberührt.

6.16 Minutentaktung. Die Telefongebühren für abgehende Gespräche werden pro Minute erfasst und berechnet und werden bis zur nächsten vollen Minute aufgerundet.
Daher beträgt die Mindestgebühr für abgehende Gespräche eine Minute zu dem anwendbaren Tarif (sog. Minutentaktung 60/60).

6.17 Minutenpakete. Bei Minutenpaketen mit beschränktem Minutenvolumen wird die Nutzung im jeweils aktuellen Kalendermonat von den Gesamtminuten des Pakets abgezogen. Ist das Minutenvolumen im aktuellen Kalendermonat aufgebraucht, so wird die darüber hinausgehende Nutzung gemäß der gültigen Preisliste berechnet. Neues Minutenvolumen steht dem Kunden zum Ersten des Folgemonats zur Verfügung, sofern das Minutenpaket nicht gekündigt wurde.

6.18 Datendienste. Die Nutzung der Datendienste wird nach dem Umfang der Datennutzung (Datenvolumen) berechnet, sofern der Kunde ein Paket mit beschränktem Datenvolumen erworben hat. Der Umfang der Datennutzung wird jeweils auf 100 KB aufgerundet.

7. Fristlose Kündigung, Sperre, Zahlungsverzug

7.1 Die BBV ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und/oder den Anschluss des Kunden ohne vorherige Androhung und ohne Einhaltung einer Wartefrist ganz oder teilweise zu sperren, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Vertrags vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

7.1.1 der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Kunden missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird, oder

7.1.2 eine Gefährdung von Einrichtungen der BBV, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen erfolgt oder droht, oder

7.1.3 eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Kunden erfolgt oder droht.

7.2. Im Fall einer Sperre ist der Kunde auch weiterhin zur Zahlung der monatlichen nutzungsunabhängigen Grundgebühr gemäß Preisliste verpflichtet.

7.3 Gerät der Kunde

7.3.1 für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder

7.3.2 in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Grundpreis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann die BBV das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

7.4 Sofern der Kunde ein Verbraucher ist und sich im Zahlungsverzug befindet, darf die BBV eine Sperre durchführen, wenn der Kunde bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Die BBV muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des vorstehenden
Betrags von 100 Euro bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Kunden weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann die BBV nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren.

7.5 Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen. Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht. Notrufverbindungen werden von einer Sperre nicht erfasst.

7.6 Sofern der Kunde ein Unternehmer ist und sich im Zahlungsverzug befindet, kann die BBV hinsichtlich der Erbringungen der Leistungen ihr gesetzliches Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

8. Vertragsänderungen

8.1 Die BBV ist berechtigt, diese AGB oder den Vertrag gegenüber dem Kunden auch während der Laufzeit des Vertrages zu ändern („Vertragsänderung“), sofern die Vertragsänderung aus sachlich gerechtfertigtem Grund erforderlich und dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar ist. Die BBV wird den Kunden über die geplante Vertragsänderung mindestens einen Monat, höchstens zwei Monate, bevor die Vertragsänderung wirksam werden soll, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. per E-Mail) über den Inhalt und den Zeitpunkt der Vertragsänderung und ein nach Ziffer 8.2 bestehendes Kündigungsrecht des Kunden unterrichten.

8.2 Im Falle einer Vertragsänderung kann der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen, es sei denn, die Änderungen sind
1. ausschließlich zum Vorteil des Kunden,
2. rein administrativer Art und haben keine negativen Auswirkungen auf den Kunden oder
3. unmittelbar durch das Recht der Europäischen Union oder in Deutschland geltendes Recht vorgeschrieben.
Die Kündigung kann innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Unterrichtung der BBV über die Vertragsänderung gemäß Ziffer 8.1 dem Kunden zugeht. Der Vertrag kann durch die Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll. Kündigt der
Kunden den Vertrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist, tritt die Vertragsänderung zu dem angekündigten Zeitpunkt in Kraft und wird bindend.

8.3 Die BBV kann ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollständig oder teilweise auf einen oder mehrere Dritte übertragen. Im Falle der vollständigen Übertragung aller Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen. Hierüber hat die BBV den Kunden in geeigneter Weise vor der Übertragung zu unterrichten. Für die Unterrichtung des Kunden und die Ausübung des Kündigungsrechts gelten Ziffern 8.1 und 8.2 entsprechend.

9. Nutzungsbestimmungen und Mitwirkungspflichten des Kunden

9.1 Sämtliche in diesen AGB genannten Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptleistungspflichten.

9.2 Der Kunde hat die BBV bei der Durchführung der Verträge unentgeltlich in zumutbarem Umfang zu unterstützen und bei einer Entstörung mitzuwirken. Der Kunde hat hierzu insbesondere alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind.

9.3 Der Kunde hat auf eigene Kosten den Mitarbeitern der BBV oder deren beauftragten Subunternehmen, über deren Subunternehmereigenschaft BBV den Kunden zuvor schriftlich informiert hat, Zugang zum Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden zu ermöglichen, soweit dies für die Durchführung von Prüf-, Installations und Instandhaltungsarbeiten erforderlich ist.

9.4 Der Kunde stellt sicher, dass alle notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und dass alle notwendigen Vorbereitungsarbeiten in Übereinstimmung mit den Anweisungen der BBV abgeschlossen wurden. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Nutzung des Netzes und der damit / darauf zur Verfügung gestellten Dienste einschlägigen Nutzungsbestimmungen des jeweiligen Anbieters / Betreibers sowie die maßgeblichen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften / Anordnungen einzuhalten; insbesondere wird er nur hierfür zugelassene Geräte und Einrichtungen an das Netz anschließen bzw. hierfür zugelassene Anwendungen über das Netz nutzen.

9.6 Für den ordnungsgemäßen und rechtmäßigen Inhalt seiner Übermittlungen ist der Kunde verantwortlich. Für die BBV handelt es sich hierbei um fremde Informationen, für die die BBV nicht verantwortlich ist. Über die von der BBV eröffneten Telekommunikationsdienste und Übertragungswege dürfen keine beleidigenden, verleumderischen, sitten- und / oder gesetzwidrigen Inhalte verbreitet oder solchen Verbreitung Vorschub geleistet werden. Der Kunde steht dafür ein, dass diese Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 9.5 auch von seinen Familienangehörigen und Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie allen sonstigen Dritten, denen der Kunde die Nutzung des Anschlusses ermöglicht, eingehalten werden. Er stellt die BBV von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten resultieren.

9.7 Die BBV bietet im Rahmen der vereinbarten Leistung nur die Möglichkeit zur Nutzung ihres bestehenden Telekommunikationsnetzes in seinem bestehenden Umfang
an. Eventuell erforderliche Erweiterungen des Netzes des Kunden sowie die Realisierung der bei dem Kunden vor Ort und / oder in seiner Betriebssphäre erforderlichen
Installationen (Vornahme und Bereitstellung der Hausverkabelung, eventuell erforderliche Erweiterungen des Netzes und sonstige technische Vorrichtungen sowie die Einholung der hierfür etwaig erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen sowie sonstige Leistungsvoraussetzungen vor Ort und / oder innerhalb der Betriebssphäre des Kunden) sind Sache des Kunden. Sofern im Zusammenhang mit der Vorbereitung und / oder Durchführung des Vertrages technische Arbeiten oder Installationen bei dem Kunden und / oder in seiner Betriebssphäre erforderlich sind, steht der Kunde dafür ein, dass diese für die Dauer des Vertrages von dem jeweiligen Grundstückseigentümer geduldet werden und die erforderlichen Erlaubnisse des Grundstückseigentümers vorliegen. Unbeschadet dessen kann die BBV die Erfüllung des Vertrages davon abhängig machen, dass ihr ein von dem Grundstückseigentümer unterzeichnete Grundstückseigentümererklärung (GEE) in Schriftform vorgelegt wird. Hierin ist, sofern der Kunde Grundstückseigentümer ist, durch diesen verbindlich zu erklären, ob ein Einfamilien- oder Mehrfamilien-Glasfaseranschluss benötigt wird. Die BBV ist in diesem Fall berechtigt, Kosten, die durch eine nachträgliche Änderung des Anschlusses entstehen, dem Grundstückseigentümer in Rechnung zu stellen. Sollten Kunde und Grundstückseigentümer nicht dieselbe Person sein, hat der Kunde dafür Sorge tragen, dass der Grundstückseigentümer eine entsprechende Grundstückseigentümererklärung abgibt.

9.8 Im Fall von denkmalgeschützten Gebäuden hat der Kunde vor Beginn der Tiefbauarbeiten sicherzustellen, dass alle behördlichen Genehmigungen zum Denkmalschutz vorliegen. In diesem Falle hat der Kunde darüber hinaus eine Freigabe der Grundstückseigentümererklärung durch das zuständige Denkmalschutzamt einzuholen.

9.9 Der Kunde hat vertragsrelevante Änderungen von Namen, Anschrift, Bankverbindung, Anzahl der angeschlossenen Wohneinheiten etc. der BBV unverzüglich mitzuteilen.

9.10 Der Kunde verpflichtet sich, die Telekommunikationsanlagen und das Telekommunikationsnetz der BBV oder von Vorleistungslieferanten der BBV nicht zu stören, zu ändern oder zu beschädigen.

9.11 Der Kunde hat persönliche Zugangsdaten (z. B. Benutzername und Passwort zur Nutzung des Onlinekunden- Servicebereichs) geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. Die persönlichen Zugangsdaten sind vom Kunden unverzüglich zu ändern, wenn zu befürchten ist, dass unberechtigte Personen davon Kenntnis erhalten haben.

9.12 Der Kunde ist bzgl. Leistungen, die über den Glasfaseranschluss beim Kunden erbracht werden, verpflichtet, das Glasfaserabschlussgerät unverzüglich nach dessen Installation an das Stromnetz anzuschließen und dauerhaft an das Stromnetz angeschlossen zu halten, damit die BBV den Anschluss prüfen, gegebenenfalls Dienstleistungen ausführen (u. a. Portierungsanfragen) und gegebenenfalls Dienste aktivieren sowie die Leistungen erbringen kann.

9.13 Der Kunde erteilt der BBV die Zustimmung, die für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Einstellungen und automatischen Aktualisierungen der Firmware per Fernwartung (gemäß TR-069 Protokoll) auf dem Router zu installieren sowie den Zugriff des Kunden auf diese Parameter zu unterbinden. Mit Hilfe der Fernwartung wird die BBV ausschließlich auf Einstellungen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendig sind, zugreifen. Kundenspezifische Einstellungen wie Passwörter, Telefonbücher oder Endgeräteverbindungen werden nicht verändert und sind für die BBV auch nicht einsehbar. Während der gegebenenfalls durchzuführenden Aktualisierung der Firmware ist die Funktionalität des Routers für wenige Minuten eingeschränkt. Der Kunde kann seine Zustimmung jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der BBV widerrufen.

10. Zur Verfügung gestellte technische Anlagen

10.1 Soweit dem Kunden im Zusammenhang mit der Vorbereitung und / oder Durchführung des Vertrages auf Veranlassung der BBV Telekommunikationsanlagen, technische Anlagen, Geräte und / oder sonstige Einrichtungen, insbesondere Hausanschluss, Glasfaseranschluss, Glasfaserleitung, Netzabschlusspunkt (APL) und/oder Glasfaserabschlussgerät (ONT), (im Folgenden insgesamt „technische Anlagen“) zur Verfügung gestellt werden, gelten hierfür die nachfolgenden Bestimmungen.

10.2 Vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen verbleiben sämtliche technische Anlagen im Eigentum der BBV. Der Kunde ist verpflichtet, die technischen Anlagen pfleglich zu behandeln, von schädlichen Einflüssen wie z. B. elektrischer Fremdspannung oder magnetischer Wirkung fern zu halten und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Eingriffe (Öffnen etc.) in die technischen Anlagen oder Veränderungen oder Manipulationen dürfen vom Kunden nicht vorgenommen werden. Endgeräte dürfen nicht angeschlossen werden, wenn ihre Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig sind.

10.3 Für die Installation und den Betrieb der technischen Anlagen hat der Kunde den Erfordernissen der technischen Anlagen genügende Räumlichkeiten und Umweltbedingungen sowie Elektrizität und Erdung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die technischen Anlagen stets empfangsbereit und betriebsbereit zu halten. Für etwaige Schäden, die durch mangelnde Empfangs- und Betriebsbereitschaft entstehen, ist der Kunde verantwortlich, soweit er die fehlende Empfangs- oder Betriebsbereitschaft zu vertreten hat.

10.4 Die technischen Anlagen dürfen keinem Dritten überlassen und nur am vereinbarten Standort genutzt werden.

10.5 Der Kunde ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der ihm überlassenen technischen Anlagen verantwortlich. Werden technische Anlagen beschädigt, zerstört oder gehen sie verloren, ist der Kunde verpflichtet, dies der BBV unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde ist für sämtliche Beschädigungen und für einen Verlust der technischen Anlagen, die / der in seinem Verantwortungsbereich entstehen sollte / n, verantwortlich und hat der BBV den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen; ausgenommen sind lediglich solche Schäden, die der Kunde nicht zu vertreten hat.

10.6 Der Kunde ist verpflichtet, für die Laufzeit des Vertrages die technischen Anlagen innerhalb seiner Räumlichkeiten ausreichend gegen Verlust, Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörungen zu sichern.

10.7 Der Kunde gewährt der BBV nach vorheriger Absprache Zugang zu seinen Räumlichkeiten, soweit dies zum Betrieb sowie zur Installation, Störungsbeseitigung, Wartung oder Demontage der technischen Anlagen erforderlich und dem Kunden zumutbar ist.

10.8 Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Durchführung des Vertrages überlassenen technischen Anlagen, Geräte, Software und Unterlagen (einschließlich aller etwaigen Kopien) unverzüglich unaufgefordert an die BBV zurückzugeben bzw. sofern in Bezug auf technische Anlagen eine Rückgabe technisch nicht möglich ist, deren Demontage und Entfernung durch die BBV zu gestatten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

11. Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte

11.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verbleiben sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung des Vertrages übergebenen Geräte, Datenverarbeitungsprogramme („Software“) und Unterlagen Sacheigentum und geistiges Eigentum der BBV. Der Kunde erhält hieran nur das für die Dauer des Vertrages befristete, nicht ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung zum Zwecke des jeweiligen Vertrages. Eine über die bestimmungsgemäße Nutzung hinausgehende Verwendung, Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, überlassene Software zu kopieren (mit Ausnahme einer Sicherungskopie), zu bearbeiten, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, oder Urheber- und sonstige Eigentumsvermerke an der Software zu entfernen.

11.2 Unbeschadet dessen ist der Kunde verpflichtet, die von der BBV mitgeteilten jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen und sonstigen urheberrechtlichen Bedingungen der Hersteller der übergebenen Software, der BBV und deren Geschäftspartner einzuhalten.

11.3 Der Kunde steht dafür ein, dass die Verpflichtungen gemäß dieser Ziffer 11 auch von seinen Familienangehörigen und Besuchern, Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie allen sonstigen Dritten, denen der Kunde die Nutzung des Anschlusses ermöglicht, eingehalten werden.

12. Entstörung

12.1 Im Falle einer Netz- und/oder sonstigen Leistungsstörung (im Folgenden „Störung“) wird die BBV nach Eingang der Meldung der Störung durch den Kunden die Störung unverzüglich und unentgeltlich beseitigen, es sei denn, der Kunde hat die Störung selbst zu vertreten. Eventuelle Störungen sind dem Service-Zentrum der BBV unter der auf den Webseiten der BBV unter „Kontakt / Support“ genannten Telefonnummer und Service-Zeiten mitzuteilen.

12.2 Der Kunde hat bei der Entstörung eine Mitwirkungspflicht. Er wird in zumutbaren Umfang der BBV oder ihren Erfüllungsgehilfen bei der Feststellung der Störungsursachen sowie bei deren Beseitigung unterstützen und sie insbesondere sämtliche Reparatur- oder Änderungsoder notwendigen Instandhaltungsarbeiten ausführen lassen.

12.3 Die BBV ist von der Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Entstörungspflicht befreit für Störungen von Leistungen der BBV, die auf

12.3.1 Eingriffe in das Telekommunikationsnetz oder in technische Anlagen der BBV,

12.3.2 den ungeeigneten, unsachgemäßen oder fehlerhaften Anschluss an das Telekommunikationsnetz oder an technische Anlagen der BBV und / oder

12.3.3 die ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Installation, Bedienung oder Behandlung der für die Inanspruchnahme von Leistungen der BBV erforderlichen Geräte oder Systeme durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte zurückzuführen sind, sofern sie nicht auf einem Verschulden der BBV beruhen.

12.4 Der Kunde hat die im Zusammenhang mit den Arbeiten des Entstörungsdienstes veranlassten Maßnahmen gesondert nach der jeweils gültigen Preisliste der BBV zu vergüten, sofern die Störung nicht von der BBV zu vertreten ist, sondern aus dem Risiko oder Verantwortungsbereich des Kunden herrührt und insbesondere vom Kunden selbst zu vertreten ist.

12.5 Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, findet ergänzend § 58 TKG „Entstörung“ Anwendung.

13. Gewährleistung

13.1 Soweit im Fall einer Leistungsstörung die Regelungen eines einschlägigen SLA (Service Level Agreement) über Störungsbeseitigung, Pönalen und Gutschriften Anwendung finden, gehen diese Regelungen diesen AGB abschließend vor. Sofern es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, findet ergänzend § 58 TKG „Entstörung“ Anwendung.

13.2 Weist die Leistung einen Mangel auf, stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu. Die BBV ist zur Nacherfüllung berechtigt und, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, auch verpflichtet. Die BBV kann nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung erneut mangelfrei erbringen („Nacherfüllung“). Der Kunde hat der BBV die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nacherfüllung einzuräumen. Der BBV stehen zwei Versuche zur Nacherfüllung zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie innerhalb angemessener Frist nicht möglich oder verstreicht eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist, ohne dass der Mangel behoben wird, oder wird die Nacherfüllung von der BBV schuldhaft verzögert, stehen dem Kunden als weitere Gewährleistungsansprüche Minderung oder fristlose Kündigung des Vertrags zu. Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung unberührt.

13.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, einen Mangel der Leistungen selbst oder durch vom Kunden beauftragte Dritte zu beseitigen sowie den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen von der BBV zu verlangen.

13.4 Macht der Kunde im Rahmen der Gewährleistung Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen geltend, so ist die Haftung der BBV hierfür gemäß Ziffer 14 beschränkt.

13.5 Eventuelle Mängel und / oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind der BBV unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung des Zeitpunktes des Auftretens, der Erscheinungsform und – falls vorhanden – der entsprechenden Fehlermeldung anzuzeigen.

13.6 Ist der Kunde Verbraucher, hat er offenkundige Mängel der BBV innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung / Leistung schriftlich anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann im Sinn des HGB, hat er die Lieferung / Leistung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; eine Mängelrüge muss hierbei unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Leistung / Lieferung bzw. nach Entdeckung eines versteckten Mangels erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Jahres ab Lieferung / Abnahme der Leistung.

13.7 Die Mängelanzeigefristen nach Ziffern 13.5 und 13.6 dieser AGB stellen gegenüber Unternehmern Ausschlussfristen dar; nach Ablauf der Fristen ohne Mängelanzeige gilt die Lieferung / Leistung als genehmigt und Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

13.8 Die Regelungen zur Minderung des § 57 Abs. 4 TKG in den dort genannten Fällen bleiben unberührt.

14. Haftungsbegrenzung

14.1 Hinsichtlich der Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch die BBV gilt die Haftungsbegrenzung des § 70 TKG, d.h. soweit eine Verpflichtung der BBV zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer bzw. Kunden besteht, ist die Haftung der BBV auf 12.500 Euro je Endnutzer bzw. Kunde begrenzt. Besteht die Schadenersatz- oder Entschädigungspflicht der BBV wegen desselben Ereignisses gegenüber mehreren Endnutzern bzw. Kunden, ist die Haftung der BBV auf insgesamt 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze nach Satz 2, wird der Schadenersatz oder die Entschädigungssumme in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der BBV herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz oder einer Entschädigung entsteht.

14.2 Für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet die BBV unbegrenzt.

14.3 Für Sachschäden und für solche Vermögensschäden, die nicht von Ziffer 14.1 erfasst werden, haftet die BBV unbegrenzt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Rahmen einer übernommenen Garantie. Im Übrigen haftet die BBV nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt ist. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Pflicht der BBV, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftungsbegrenzung gilt für vertragliche und außervertragliche Ansprüche.

14.4 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

14.5 Für den Verlust von Daten haftet die BBV bei leichter Fahrlässigkeit unter den Voraussetzungen und im Umfang von Ziffern 14.3 nur, soweit der Kunde seine Daten in im Hinblick auf die jeweilige Anwendung angemessenen Intervallen in geeigneter Form gesichert hat, damit sie mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

14.6 Die Haftung der BBV für alle übrigen Schäden ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet die BBV nicht für die Folgen höherer Gewalt (Krieg, Unruhen, Arbeitskampfmaßnahmen, Feuer, Überschwemmungen und sonstige Unwetter sowie die Unterbrechung der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen etc.) sowie für sonstige Ursachen, die von der BBV nicht zu vertreten sind.

15. Geheimhaltung und Datenschutz

15.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und der Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen bekannt werdenden Informationen, die nicht allgemein bekannt sind und an denen der jeweils andere Partei ein erkennbares Geheimhaltungsinteresse besitzt (insbesondere Geschäftsgeheimnisse) – auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehungen – geheim zu halten. Die Parteien werden dafür Sorge tragen, dass die Vertraulichkeit auch durch ihre Mitarbeiter und sonstige Erfüllungs und Verrichtungsgehilfen gewahrt bleibt. Gesetzliche Mitteilungs- und Offenlegungspflichten bleiben ebenso unberührt wie die zur Erbringung der Leistungen / Lieferungen erforderliche und / oder zweckdienliche Verwendung von Informationen.

15.2 Die BBV ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Vorbereitung und Durchführung der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zu erheben und diese nach Maßgabe und im zulässigen Rahmen der einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu speichern, zu übermitteln sowie sonst zu verarbeiten und zu nutzen. Hierzu zählt insbesondere die Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung zu Zwecken der Abrechnung.
Auf die Datenschutzerklärung der BBV (abrufbar auf https://bbv-deutschland.de/datenschutzerklaerung/) wird verwiesen.

16. Laufzeit und Kündigung, Umzug

16.1 Der Vertrag wird mit einer anfänglichen Laufzeit geschlossen, wie sie im Auftrag und der Auftragsbestätigung oder – sofern dort nicht angegeben – in der Leistungsbeschreibung (vgl. Ziffer 2.2) für die vereinbarte Leistung angegeben ist. Die anfängliche Laufzeit beginnt mit dem Tag der betriebsfertigen Bereitstellung der vereinbarten Leistung.

16.2 Der Vertrag kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der anfänglichen Laufzeit gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit von jeder Partei jederzeit ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat gekündigt werden.

16.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die BBV insbesondere in den in Ziffern 7.1 und 7.3 genannten Fällen vor, oder wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus Ziffer 9 wesentlich oder nachhaltig verstößt. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere in den in § 57 Abs. 4 TKG genannten Fällen vor. Soweit dies zumutbar ist, ist der anderen Partei vor einer außerordentlichen Kündigung eine angemessene Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu setzen.

16.4 Sollte die BBV im Rahmen der Umsetzung des Ausbaus des Glasfasernetzes durch nicht durch sie zu vertretende Umstände daran gehindert sein, den Ausbau wirtschaftlich oder rechtlich durchzuführen, so steht der BBV das Recht zur außerordentlichen Kündigung zu.

16.5 Alle Kündigungen bedürfen der Schriftform.

16.6 Wird der Vertrag durch die BBV außerordentlich, vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit, aus einem wichtigen Grund gekündigt, der vom Kunden zu vertreten ist, ist der Kunde verpflichtet, an die BBV eine angemessene Entschädigung in der Höhe zu zahlen, die der Vergütung entspricht, die unter normalen und geordneten Verhältnissen voraussichtlich bis zum nächsten zulässigen Termin für eine ordentliche Kündigung angefallen wäre. Die Entschädigung ist mit Beendigung des Vertrages zur Zahlung fällig. Eventuelle Zinsvorteile oder Kostenersparnisse werden bei der Berechnung berücksichtigt. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der BBV ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

16.7 Sofern der Kunde ein Verbraucher ist, seinen Wohnsitz wechselt und seine Verträge weiterführen möchte, ist gemäß § 60 TKG die BBV verpflichtet, die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz des Kunden ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit die BBV diese dort anbietet. Die BBV kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf, als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, kann der Kunde den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Im Falle eines gemieteten Haus- und / oder Glasfaseranschlusses gilt 16.8 der AGB.

16.8 Hat der Kunde von der BBV einen Haus- und / oder Glasfaseranschluss gemietet, so ist der Kunde im Fall der Kündigung durch ihn verpflichtet, mindestens denjenigen Betrag für den Anschluss zu zahlen, der bei Einmalzahlung des Haus- und / oder Glasfaseranschlusses bei dessen Bereitstellung der technischen Verfügbarkeit fällig gewesen wäre. BBV wird dem Kunden bei Bestätigung der Kündigung eine Rechnung über den zu zahlenden Differenzbetrag zusenden. Dieses gilt nicht, wenn das Vertragsverhältnis für eine Dauer von mindestens 24 Monaten ohne Unterbrechung bestanden hat.

16.9 Kündigt die BBV oder der Kunde den Vertrag, so werden gleichzeitig alle zum Vertrag zugehörigen Zusatzleistungen (wie u. a. Telefonieoptionen) gekündigt und zeitgleich mit diesem Vertrag beendet. Besteht ein separater Vertrag für eine Leistung, die nicht von diesen AGB umfasst ist (wie u. a. BBV TV), so ist eine separate Kündigung erforderlich.

17. Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme

Für Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme gilt § 59 TKG. Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/InternetTelefon/Wechsel/start.html zu finden.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Übertragung. Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder den Vertrag als Ganzes darf der Kunde nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens der BBV an Dritte übertragen.

18.2 Schriftform für Vertragsänderungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Änderung und / oder Ergänzung dieser Klausel.

18.3 Schlichtung. § 68 TKG sieht vor, dass der Kunde im Falle eines in § 68 TKG näher geregelten Streits mit der BBV ein Schlichtungsverfahren bei der Bundesnetzagentur durch einen Schlichtungsantrag gegenüber der Bundesnetzagentur einleiten kann. Dieser Schlichtungsantrag ist zu richten an:

Bundesnetzagentur
Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation
Postfach 80 01, 53105 Bonn
Telefax: 030 / 22480-518

Nähere Informationen zum Schlichtungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur können unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Schlichtung/Schlichtung_TK/start.html  abgerufen werden. Die BBV wird an diesem Schlichtungsverfahren teilnehmen.

18.4 Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union. Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Händlern im Zusammenhang mit Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen können über die Online-Streitbeilegungsplattform („OS-Plattform“) der Europäischen Union beigelegt werden. Diese OS-Plattform ist unter folgenden Link zu erreichen und dort befinden sich auch weitere Hinweise: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Der Kunde hat die Möglichkeit, die OS-Plattform für die Beilegung seiner Streitigkeiten zu nutzen.

18.5 Anwendbares Recht. Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der BBV gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

18.6 Erfüllungsort und Gerichtsstand. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen der Sitz der BBV.

18.7 Salvatorische Klausel. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.

18.8 Mitteilungen. Sämtliche Mitteilungen gemäß dieser AGB haben schriftlich zu erfolgen. Sämtliche Mitteilungen des Kunden an die BBV sind zu richten an: Breitbandversorgung Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 32, 63303 Dreieich, E-Mail: info@bbv-deutschland.de, oder an die in der Auftragsbestätigung genannte Adresse der vertragsschließenden Tochtergesellschaft. Sämtliche Mitteilungen der BBV an den Kunden sind zu richten an die in dem schriftlichen Auftrag des Kunden (vgl. Ziffer 3.1) genannte Adresse. Ein Adresswechsel ist der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche Mitteilungen sind nach erfolgter Mitteilung über den Adresswechsel nur noch an die in der betreffenden Mitteilung genannte Adresse zu richten.

18.9 Textform. Soweit in diesen AGB die Begriffe „schriftlich“ oder „Schriftform“ verwendet werden, so decken diese auch die Textform (z. B. Mitteilungen per E-Mail) gemäß § 126b BGB ab.

19. Widerrufsbelehrung

19.1 Ist der Kunde ein Verbraucher und wurde der Vertrag mit der BBV über die Leistungen entweder unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. per Brief, Katalog, Telefonanruf, E-Mail, SMS oder Internet) oder außerhalb von Geschäftsräumen gemäß § 312b BGB abgeschlossen, steht dem Kunden (nachfolgend „Sie“) ein Widerrufsrecht gegenüber der BBV (nachfolgend „wir“) entsprechend der nachstehenden Widerrufsbelehrung zu:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

BBV Deutschland GmbH
Robert-Bosch-Straße 32
D-63303 Dreieich
Telefon: 06103 / 3742400
Telefax: 06103 / 3742401
E-Mail: info@bbv-deutschland.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle  Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

19.2. Wenn der Kunde den Vertrag nach Maßgabe der Ziffer 19.1 widerrufen möchte, kann dafür das nachstehende Muster-Widerrufsformular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist:

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An:

BBV Deutschland GmbH

Robert-Bosch-Straße 32

D-63303 Dreieich

Telefax: 06103 / 3742401

E-Mail: info@bbv-deutschland.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir* den von mir/uns* abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren* / die Erbringung der folgenden Dienstleistungen*:

Bestellt am*/erhalten am*:

Name des/der Verbraucher(s):

Anschrift des/der Verbraucher(s):

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)

Datum:

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* Unzutreffendes streichen